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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Allgemeine Verkaufsbedingungen PDF
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Baumaschinen und Geräte PDF
Allgemeine Reparatur- und Servicebedingungen PDF
Stundenverrechnungssätze PDF

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Angebote des Auftragnehmers sind solange unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt werden.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Für Werkleistungen (Montage, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei uns geltenden Stundensätze und Materialpreise. Sofern wir die Aufstellung oder Montage übernommen haben und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks. Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden unsere geltenden Zuschläge berechnet. Die derzeit gültigen Verrechnungssätze sind nachzulesen unter www.wedekind-baumaschinen.de.

(7) Rechnungen - auch über Teillieferungen - sind mangels anderer Vereinbarung sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter der Rechtskraft der aufgestellten Forderungen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Aufstellung und Montage - Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.

(2) Sofern Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart ist, geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Sofern wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangen, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

(5) Der Besteller hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen jedweden Schaden einschließlich Maschinenbruch und Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von uns einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an uns ab.

(6) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erfüllungsort für ab Lager verkaufte Artikel ist das jeweilige Lager.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neuer Sachen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Eine Mängelhaftung für gebrauchte Sachen wird ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(10) Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Kassel; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 10 Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Parteien des Vertrages werden zusammenarbeiten, um den unwirksamen Teil durch einen wirksamen Teil zu ersetzen, der dem unwirksamen Teil möglichst nahe kommt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES MIETVERTRAGES FÜR BAUMASCHINEN UND GERÄTE

Allgemeines

Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Fa. Gerd Wedekind Baumaschinen GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle - auch mündlich/telefonisch - abgeschlossenen Folgegeschäfte.

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bedienung eines Turmdrehkrans ein Kranführerschein erforderlich ist.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Bei einem Defekt der Funkfernsteuerung ist der Reparaturstandort das Lager der Firma Gerd Wedekind Baumaschinen in Kassel. Die An- und Rücklieferung erfolgt durch den Mieter oder zu dessen Lasten. Eine Austauschfunkfernsteuerung kann nicht in jedem Fall geliefert werden. Vorübergehend, bis zur Instandsetzung der FST, muss der Kran mit dem mitgelieferten Handsteuerpult, oder von oben aus der Krankabine, bedient werden.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden des Vermieters
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen

- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) bei Kurzeinsätzen oder ab einem Monat Mindestmietzeit auf der Basis von 30 Tagen. Zwei- oder Mehrschichtbetrieb, Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

3. Der ausgezeichnete Mietpreis versteht sich bei einschichtigem Betrieb gemäß gültiger Baugeräteliste.

4. Für die Mietzeit hat der Mieter die vereinbarte Miete monatlich im Voraus zu entrichten. Zuviel gezahlte Mieten, über die Mindestmietzeit hinaus, werden im Folgemonat, kalendertägig zu 1/30 bei Monatsmieten und 1/5 bei Wochenmieten, gutgeschrieben. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Montage und Demontage, Ver- und Endladezeiten, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

5. Montage-/Frachtkosten sind zahlbar sofort nach Rechnungslegung, netto Kasse.

6. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Der Mietgegenstand kann nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abholen und darüber anderweitig verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

8. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Stillliegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit, der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

4. Der Mieter hat den Vermieter über Beginn und Ende der Stillliegezeit schriftlich zu unterrichten und nachzuweisen. Die Meldung für Schlechtwettertage ist bis spätestens 10.00 Uhr eines jeden Morgens, meldepflichtig. Spätere, rückwirkende Freimeldungen werden nicht akzeptiert. Die Maschinenbruchversicherung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Öle, Fette, Strom, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
c) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
d) die Mietsache in gereinigtem, betriebsbereitem und komplettem Zustand zurückzugeben.
e) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen.
f) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

3. Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Bedingungen für Leistungen aus Montage/Demontage

1. Bauseitige Leistungen
- ebenen und tragfähigen Untergrund herstellen gemäß Eckdrucktabelle
- Beim obendrehenden Kran Unterbauplatten beistellen und vorab ordnungsgemäß verlegen, ggf. Eckfundamente vor Ort erstellen, die den Eckdrücken standhalten
- Beim untendrehenden Kran ausreichend Unterleghölzer beistellen oder 4 Betonfundamentplatten, als Unterbau unter die Abstützspindeln
- Fundamentanker (vormontiert an ein Turmstück) abladen, setzen und ordnungsgemäß einbetonieren (falls so vorgesehen)
- Anwesenheit einer unterschriftsberechtigten und weisungsbefugten Person für die Dauer der gesamten Montage/Demontagezeit
- deutschsprachiges Hilfspersonal (je nach Vereinbarung, mindestens jedoch 1 Person, bestenfalls der Kranfahrer) kostenlos beistellen zur Montage- und Demontagehilfe über die gesamte Einsatzzeit (bei fehlender Hilfskraft wird ein auf das Bauvorhaben angepasster Festpreis je Montagetag in Rechnung gestellt).
- Stromanschluss (Verteilerschrank mit allstromsensitivem FI, Typ B, CEE 32A, 63A oder 125A je nach Erfordernis mit 0,5A Auslösestrom und Zuleitungskabel) beistellen
- Gewährleistung einer einwandfreien Befahrbarkeit der Baustelle für Transportfahrzeuge und Autokran(12t Achslast). Für evtl. Schäden an der Zufahrt sowie am Aufstellungsort, auch für nicht erkennbare Gullydeckel, Rohrleitungen, Kabelschächten, etc. übernehmen wir keine Haftung
- Vorbereiten des entsprechenden Standortes für den zur Montage und Demontage evtl. erforderlichen Autokran
- Gewährleistung des erforderlichen Montageplatzes
- Gestellung von ausreichenden Gewichten zum Einstellen der Überlastsicherung gemäß Datenblatt
- Die sach- und fachgerechte Inspektionen, Pflege und Wartung der Mietsache auf Kosten des Mieters gemäß der vom Vermieter bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.

Bei Nichterfüllung der vorgenannten bauseitigen Leistungen werden Mehraufwendungen auf Nachweis berechnet.

2. Sollte durch witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Windbelastung über 45 Km/h) ein Montage-/Demontageabbruch erfolgen, so werden die Mehrkosten für den Autokran sowie die Wartezeiten der Monteure nachträglich berechnet.

3. Die Einweisung des Kranfahrers erfolgt im Anschluss an die Montage am Montagetag, eine Einweisung zu einem späteren Zeitpunkt berechnen wir nach Aufwand.

4. Bei den angegebenen Transport- und Montagepreisen gehen wir von einer Ausführung an normalen Werktagen aus. Sollten die Montagen/Demontagen aufs Wochenende oder auf Feiertage fallen, so erhöhen sich die Preise entsprechend der Zulagen.

5. Ausnahmegenehmigungen, sowie verkehrsleitende Maßnahmen sind bauseits zu veranlassen, sofern die bauseitigen Verhältnisse dies erfordern.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, in Abhängigkeit zur Krangöße, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig 14 bzw. 28 Tage vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2. Die Mietzeit endet unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Die Übergabe des Gerätes in betriebsbereitem Zustand erfolgt durch einen unserer Fachmonteure und einem Mitarbeiter des Mieters auf der Baustelle bei Beginn und Ende der Mietzeit. Die ordnungsgemäße Übernahme wird auf eine extra dafür vorgesehenen Übernahmebestätigung durch den Beauftragten des Mieters und unserem Kundendienstmonteur bestätigt. Diese Übernahmebestätigung ist Bestandteil des Mietvertrages.

2. Reparaturen, die während der Mietzeit entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Vermieter trägt der Mieter im Schadensfall den Selbstbehalt.

3. Die Wartung - wie in der Betriebsanleitung aufgeführt - ist Sache des Mieters oder seines Beauftragten (Kranführer). Soll die Wartung im Auftrag des Mieters durch den Vermieter durchgeführt werden, so wird sie nach Stundennachweis berechnet.

4. Sind Reparaturen während der Mietzeit durch Wartungs- oder Bedienungsfehler des Mieters entstanden bzw. darauf zurückzuführen, so trägt der Mieter die durch die Reparaturen verursachten Kosten.

5. Die Feststellung, ob ein Wartungs- oder Bedienungsfehler vorliegt, wird durch den Beauftragten des Vermieters im Beisein eines Beauftragten des Mieters getroffen.

6. Im Falle der käuflichen Übernahme des Gerätes werden die Reparaturen, die nicht durch Garantie, Gewährleistung oder Versicherung abgedeckt sind, zum Zeitpunkt der käuflichen Übernahme nach belastet.

7. Stellen sich nach Beendigung der Mietzeit Schäden am Mietgerät heraus, die auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, so nimmt der Vermieter die Reparatur auf Kosten des Mieters vor.

8. Nach Beendigung der Miete wird der Abbau des Mietgerätes wiederum durch einen unserer Kundendienstmonteure als Richtmeister geleitet. Der Mieter stellt dem Vermieter die benötigten Fachkräfte, Hebezeuge, Hilfsstoffe kostenlos zur Verfügung. Unser Monteur wird auf Stundennachweis zu unseren derzeit gültigen Verrechnungssätzen zu Lasten des Mieters abgerechnet sofern es keine anderen Vereinbarungen gibt.

§ 11 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 12 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 13 Kündigung

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- 14 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 14 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsmäßigem Zustand einzuhalten, so ist er dem Vermieter gegenüber zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

§ 15 Versicherungspflicht

1. Für Reifen und Hydraulikschäden, sowie Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit, oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift, sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter. Für Maschinenbruch und sonstige Beschädigungen kann eine Versicherung abgeschlossen werden.

2. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

3. Dem Abschluss einer Versicherung liegt eine Selbstbeteiligung zugrunde, die vom Auftraggeber bei entsprechenden Ereignissen zu übernehmen ist: falls nichts anderes vereinbart, je Schadensfall EUR 500--, bei Diebstahl 25 % ( min. EUR 500,-- ).

4. Die Maschinenbruchversicherung haftet nicht für Beschädigungen an Beseilung, Kabel und Glasbruch

§ 16 Sonstige Bestimmungen

1. Die Bedingungen des Mietvertrags und der Auftragsbetätigung erhalten ihre Gültigkeit mit dem Abruf der Mietsache zum Einsatzort, auch wenn der Mietvertrag nicht unterschrieben an uns zurückgesandt wurde. In diesem Fall wird ein stillschweigendes Einverständnis angenommen.

2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

3. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

ALLGEMEINE REPARATUR- UND SERVICEBEDINGUNGEN

§ 1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Nebenabreden

1.1 Ergänzend zu wirksam vereinbarten Individualabreden mit dem Kunden - soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist - gelten die nachfolgenden Bedingungen für alle Angebote und Leistungen, z.B. für die Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen, den Einbau oder die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen und Leistungen aus Serviceverträgen. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen.

1.2 Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung sowie die Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle auch mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte.

1.3 Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringen.

§ 2. Auftragserteilung; Leistungspflicht; Beschaffenheitsgarantie; Leistungszeit; Kostenvoranschläge

2.1 Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen Reparatur- und Kundendienstleistungen auf Kosten des Kunden.

2.2 Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für zeitliche Zusagen betreffend Beginn, Dauer und Beendigung der durchzuführenden Leistungen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

2.3 Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstleistungen wird gemäß Ziffer I.4 nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile.

§ 3. Durchführung des Auftrags; Pflichten des Kunden; Fehlbestellungen; Abnahme

3.1 Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes oder in einer unserer Werkstätten ausgeführt. Wir können die Durchführung des Auftrags davon abhängig machen, dass der Auftragsgegenstand in eine unserer Werkstätten verbracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft erbrachter Leistungen handelt.

3.2 Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere

(1) das erkennbare Ausmaß der erforderlichen Leistungen vor Auftragserteilung bestmöglich mitteilen sowie auf besondere Anforderungen hinsichtlich geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen hinweisen;

(2) die Fertigstellung der Leistungen ohne Unterbrechung ermöglichen;

(3) im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb unserer Werkstätten geeignete Räume und gegebenenfalls Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Öle, Frostschutz, Kraftstoffe etc. gemäß der Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitung, Altölbehälter) beschaffen und diese ordnungsgemäß entsorgen;

(4) benötigte Ersatzteile unverzüglich bei uns bestellen;

(5) ausreichende Sicherungsvorkehrungen unter Berücksichtigung geltender Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen treffen;

(6) das Gerät in gereinigtem Zustand zur Verfügung stellen.

3.3 Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer I.3.2 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen unverzüglich bzw. spätestens 5 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung durch uns abzunehmen. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch uns bedarf. Bei Verzug mit der Abnahme sind wir berechtigt, für die Lagerung des Reparaturgegenstandes Lagergeld zu berechnen. Der Reparaturgegenstand kann, nach Ermessen von uns, auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

3.5 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert. Während der Reparaturzeit bei uns besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

§ 4. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

4.1 Sofern kein Festpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für Ersatz- und Austauschteile, Arbeits- und Sonderleistungen sowie Fahrtkosten und Auslöse in der Rechnung bzw. im Auftragsbeleg jeweils gesondert ausgewiesen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen und Stunden- bzw. Berechnungssätzen von uns; diese können in jeder Niederlassung und Werkstatt von uns zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

4.2 Für Außendienstbeauftragte gilt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die zuständige Niederlassung von uns oder nach deren Wahl die letzte Arbeitsstätte des Außendienstbeauftragten als Ausgangspunkt und Rückreiseziel.

4.3 Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig bzw. vorzeitig einen Außendienstbeauftragten anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Außendienstbeauftragten bereits anderweitig erledigt sind oder diese ohne Verschulden von uns unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erfordern.

4.4 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

4.5 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, ist die Vergütung mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer I.3.4 ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, die Durchführung des Auftrags von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen und in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abnahme der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.

§ 5. Pfandrecht; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

5.1 Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle uns im Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus gegenwärtigen und früheren Aufträgen über Reparatur-, Inspektions- oder Kundendienstleistungen sowie alle Forderungen für sonstige mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehende Leistungen.

5.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und soweit der Zahlungsanspruch und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.3 Der Kunde kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

§ 6. Ersatzteile; Austauschteile

6.1 Die Vergütung von Ersatzteilen sowie Austauschteilen (z.B. auch Austauschmotoren, -getrieben) richtet sich nach den im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Teile geltenden Listenpreisen von uns; diese können in der jeweils zuständigen Niederlassung oder Werkstatt zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

6.2 Auszutauschende Altteile müssen schnellstens vom Kunden, nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw. Übergabe des Austauschteils spesen- und kostenfrei übergeben werden. Die Altteile müssen in austauschfähigem, d.h. aufarbeitungs- und wiederverwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauschmotoren muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf des Austauschmotors festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

6.3 Weicht der Zustand der vom Kunden übergebenen Altteile von den Anforderungen gemäß Ziffer I.6.2 ab oder wird die dort genannte Frist zur Übergabe der Altteile nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an den jeweils gültigen Listenpreisen für Neuteile orientiert. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abweichung bzw. Fristüberschreitung festgestellt wird.

6.4 Das Eigentum an dem auszutauschenden Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden auf uns über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils an für uns verwahrt. Der Kunde versichert seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.

§ 7. Mängelansprüche

7.1 Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln erbracht werden. Die Gewährleistung für neue und gebrauchte, gelieferte oder eingebaute Ersatz- und Austauschteile richtet sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen .

7.2 Mängelansprüche sind nur gegeben, wenn die erbrachte Leistung - soweit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar - unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel untersucht und erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach Mangelentdeckung schriftlich anzeigt werden.

7.3 Mängelansprüche bestehen nicht,

(1) wenn der Defekt nach Gefahrübergang auf Gewalteinwirkung, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist oder der Kunde Vorschriften, Herstellervorgaben oder Verschleiß oder fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege, bestimmungsgemäßer Verwendung oder Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder

(2) wenn der Auftragsgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder gepflegt wurde oder der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von uns selbst oder durch Dritte Maßnahmen zur Veränderung oder Beseitigung von Mängeln getroffen hat; oder

(3) wenn in den Auftragsgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(4) wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel auftreten; oder

(5) bei betriebsstundenbezogener Gewährleistung, wenn der Kunde den Ausfall des Betriebsstundenzählers nicht unverzüglich angezeigt hat.

7.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, können wir die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen - Teil der Vergütung entrichtet.

7.5 Die Nacherfüllung erstreckt sich nur auf diejenigen Teile der Leistung, die den Mangel aufweisen oder die durch den Mangel trotz sachgemäßer Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von uns über.

7.6 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von uns gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

7.7 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Leistungen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt und keine Garantie hinsichtlich der durchzuführenden Leistung übernommen wurde.

7.8 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern diese nicht arglistig verschwiegen oder wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.

§ 8. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1 Schadensersatzansprüche sind - unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.3 Wir schulden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von uns schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Wir haften in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft oder grob fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch uns nicht mehr zuzumuten ist.

8.4 Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer I.8.2 haften wir der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer I.8.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

8.5 Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von uns.

§ 9. Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt ein Jahr.

9.2 Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die in Ziffer I.7.6 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. ihrer Fiktion gemäß Ziffer I.3.4 oder der Übergabe, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist.

9.3 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

II. Ergänzende Bedingungen für Leistungen aus Serviceverträgen

§ 1. Leistungsumfang; Ausschluss der Leistungspflicht

1.1 Liegt ein schriftlicher Inspektionsvertrag oder eine -vereinbarung vor, umfasst die von Serviceleistung die Durchführung der in der Vertragsurkunde vereinbarten Inspektionsarbeiten einschließlich der anfallenden Lohnkosten und der zur Durchführung der vereinbarten Inspektionsarbeiten erforderlichen Ersatzteile. Art und Umfang der vereinbarten Inspektionsarbeiten richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach den für den jeweiligen Gerätetyp geltenden Serviceanweisungen des Herstellers.

1.2 Liegt ein schriftlicher Service-Vertrag vor, umfasst die geschuldete Leistung zusätzlich zu den unter Ziffer II. 1.1 genannten Inspektionsarbeiten die Reparatur bzw. den Austausch defekter Teile einschließlich der insoweit erforderlichen Ersatzteile sowie die jährliche UVV-Prüfung.

1.3 Wird ein Produkt zugleich vermietet, umfasst die geschuldete Serviceleistung zusätzlich zu den unter Ziffer II.1.1 und II.1.2 bezeichneten Leistungen die Vermietung und die Kapitalverzinsung des Geräts.

1.4 Die Entscheidung, ob ein defektes Teil repariert oder ausgetauscht wird, obliegt uns.

1.5 Weitere als die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Leistungen sind in den in Ziffer II.1.1 bis II.1.3 genannten Serviceleistungen nicht enthalten. Dies gilt insbesondere für:

(1) Reparatur bzw. Ersatz von Verschleißteilen;

(2) Räder und Reifen einschließlich Reifenreparaturen;

(3) Laufwerke, Mulden, Löffel, Schaufeln;

(4) Behebung von Glasbruchschäden, Schäden an Blinkern, Scheinwerfern und Spiegeln sowie Schäden, die auf Wartungsfehler, Bedienungsfehler, Vandalismus oder Gewalteinwirkung zurückzuführen sind;

(5) Betriebsstoffe, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie deren Entsorgung;

(6) Batterie und Ladegerät sowie Batterieflüssigkeit;

(7) tägliche Wartung nach Bedienungsanleitung und Reinigung des Geräts;

(8) Leistungen an Zubehör- und Anbauteilen.

Erbringen wir Leistungen, die in den Serviceleistungen gemäß Ziffer II.1.1 bis II.1.3 nicht enthalten sind, hat der Kunde diese nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen gesondert zu vergüten.

1.6 Der Kunde verpflichtet sich,

(1) das Gerät entsprechend den Anweisungen in der Bedienungs- / Betriebsanleitung zu bedienen, zu warten und zu pflegen

(2) auch bei Eigenleistungen ausschließlich Originalersatzteile von uns zu verwenden;

(3) uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Betriebsstörung, ein Defekt oder ein sonstiger Mangel am Gerät auftritt sowie in diesem Fall umgehend jede weitere Benutzung des Geräts zu unterlassen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die weitere Nutzung zusätzliche Störungen oder Schäden auftreten können;

(4) uns während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert Zugang zu ermöglichen, um Serviceleistungen zu erbringen oder erforderliche Kontrollen des Geräts durchzuführen;

(5) uns über eventuelle Schäden am Betriebsstundenzähler unverzüglich zu informieren und das Gerät bei Auftreten solcher Schäden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht weiter zu nutzen;

(6) uns spätestens 50 Betriebsstunden vor Erreichen der Betriebsstundenzahl, bei der nach den Herstellervorschriften eine Inspektion durchzuführen ist, Mitteilung zu machen;

(7) bei Geräten ohne Betriebstundenzähler die Wartung nach Betriebsvorschrift, Wartungs- und Bedienungsanleitung oder nach Einweisung entsprechend vorzunehmen.

(8) uns jede Änderung seiner Geschäftsadresse oder des Einsatzortes bzw. der Einsatzbedingungen des Gerätes unverzüglich anzuzeigen.

§ 2. Servicegebühr; Anpassung der Servicegebühr; Zahlung

2.1 Die Servicegebühr (Stundensatz pro Betriebsstunde) wird von uns auf der Grundlage der Angaben des Kunden zu Einsatzort und Einsatzbedingungen des Geräts kalkuliert. Soweit nicht schriftlich besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Einsatzbedingungen getroffen werden, legt wir für die Kalkulation übliche Einsatzbedingungen zugrunde.

2.2 Ändern sich Einsatzort, Einsatzumfang (z.B. zugrunde gelegte monatliche Betriebsstunden) oder die Einsatzbedingungen des Geräts, sind wir berechtigt, die Servicegebühr nach § 315 BGB entsprechend anzupassen.

2.3 Wird die vereinbarte Anzahl der monatlichen Betriebsstunden überschritten, ist der Kunde verpflichtet, uns die Mehrstunden mit dem vereinbarten Stundensatz pro Betriebsstunde zusätzlich zu vergüten.

2.4 Zum Ausgleich zwischenzeitlich eingetretener Kosten- und Preissteigerungen sind wir berechtigt, die Servicegebühr jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres an die in diesem Zeitpunkt bei Neuabschlüssen entsprechender Serviceverträge vereinbarten Stundensätze anzupassen.

§ 3. Vertragsdauer; Kündigung

3.1 Der Servicevertrag hat die vertraglich vereinbarte feste Laufzeit.

3.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Wir können den Servicevertrag unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte insbesondere kündigen, wenn

(1) der Kunde Änderungen am Gerät vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder das Gerät ohne vorherige Vereinbarung unter schwereren als den vereinbarten Einsatzbedingungen nutzt; oder

(2) der Kunde mit der Zahlung der Servicegebühr für zwei aufeinander folgende Monate oder mit einem Gesamtbetrag, der die Höhe der Servicegebühren für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät; oder

(3) der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er den Vertragsverstoß trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder nicht innerhalb von drei Arbeitstagen einstellt; oder

(4) eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder

(5) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird und das Gerät dem Kunden noch nicht übergeben wurde oder der Antrag abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird.

3.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

III. Schlussbestimmungen

§ 1. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht

1.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

1.2 Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

1.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2. Erfüllungsort; Gerichtsstand

2.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Kassel. Wir sind berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

STUNDENVERRECHNUNGSSÄTZE

Monteurarbeitszeit je Einsatzstunde EUR 87,00
Fahrzeit je Einsatzstunde EUR 87,00
Fahrstrecke je Kilometer EUR 1,30
Höhenzulage 1 25 bis 50 Meter EUR 0,67
Höhenzulage 2 50 bis 75 Meter EUR 1,27
Höhenzulage 3 75 bis 100 Meter EUR 1,66
Höhenzulage 4 100 bis 150 Meter EUR 2,19
Höhenzulage 5 über 150 Meter EUR 2,82
2-Achs LKW mit Ladekran je LKW-Stunden EUR 80,00
2-Achs LKW mit Ladekran mit Anhänger EUR 110,00
3-Achs LKW mit Ladekran je LKW-Stunden EUR 95,00
3-Achs LKW mit Ladekran mit Anhänger EUR 120,00
Straßentransporteinrichtung 1. Tag EUR  165,00
2. Tag EUR 110,00
Anhängernutzungsbegühr EUR 120,00

Überstunden werden wie folgt berechnet:

Unsere normalen Arbeitszeiten beginnen am Montag bis Freitag um 7:30 Uhr. Montag bis Donnerstag wird bis 16:30 Uhr und Freitag bis 15:30 Uhr gearbeitet. Die o. g. Zeiten beinhalten keine Pausen, diese sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Arbeitsstunden die außerhalb dieser Zeiten geleistet werden sind Überstunden. Je eine Stunde vor und nach der Normalarbeitszeit werden 25% Überstundenzuschlag berechnet. Außerhalb der genannten Zeiten und in jeder weiteren Überstunde werden 50% Überstundenzuschlag berechnet.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden 50% Zuschlag je Stunde berechnet. An gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Hessen, welche auf einen Wochentag fallen, werden 150% Zuschlag je Stunde berechnet.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Werkzeuge einschl. Hyd.-Schrauber bleiben, in Verbindung mit einem Monteureinsatz, ohne Berechnung.

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